Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung
§ 32.
(1) Versicherte, die gemäß § 10 eine Familienversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten (Familienbeitrag).
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1
- a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres25 vH,
- b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres100 vH,
- des jeweiligen Beitrages (Zusatzbeitrages) des Pflichtversicherten. Hiebei sind für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27a und 27d geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40043296
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