§ 32 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 32.

Bei den im Wirkungskreise der Landesstelle gelegenen Concurrenzbauten ist dieselbe zur Einleitung der Projectirungsarbeiten und der Verhandlungen wegen Aufbringung der Baumittel und zur schließlichen Verfügung hierüber ermächtiget, vorbehaltlich der den berufenen Vertretern der bezüglichen Interessen gewahrten Rechte.

Schlagworte

Konkurrenzbau, Projektierungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027626

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