§ 32.
(1) Dingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister erworben.
(2) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
(3) Rechtsstreitigkeiten, die Gebrauchsmuster betreffen, sind auf Antrag im Gebrauchsmusterregister einzutragen (Streitanmerkung).
(4) Im übrigen sind § 43 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 (Eintragungen in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind der Abs. 2 sowie § 43 Abs. 5 und 7 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Klagsanmerkung, Anmerkung,
PatG, BGBl. Nr. 259/1970
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10003230
Dokumentnummer
NOR12037480
alte Dokumentnummer
N2199434366J
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