§ 32 GebG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.1976

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 668/1976.

§ 32.

Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042977

alte Dokumentnummer

N3195713833R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)