§ 32 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

1. Unterabschnitt

VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND Anwendung des 1. Unterabschnitts des 2. Abschnitts

§ 32

(1) Auf Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, sind während ihrer Verwendung im Inland die §§ 4 bis 8 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(2) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten des höheren Dienstes, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, entsprechen

  1. 1. die Gehaltsstufen 1 bis 3 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A,
  2. 2. die Gehaltsstufen 4 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe A,
  3. 3. die Gehaltsstufen 7 und 8 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe A,
  4. 4. die Gehaltsstufen 9 und 10 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A,
  5. 5. die Gehaltsstufen 11 und 12 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A und
  6. 6. die Gehaltsstufen 13 bis 19 den Dienstklassen VIII und IX der Verwendungsgruppe A.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, während ihrer Verwendung im Inland

  1. 1. in der Dienstklasse IX die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“,
  2. 2. in der Dienstklasse VIII, wenn auf sie § 4 nicht anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“

    zu führen.

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