Bestellung
§ 32.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für eine Funktionsdauer von fünf Jahren durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu bestellen.
(2) Spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
- 1. alle Bundesministerien,
- 2. die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer,
- 3. der Städte- und Gemeindebund, die Interessenvertretungen, sowie die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und
- 4. die im § 31 Z 3 angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen
- auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
(3) Werden innerhalb von zwei Monaten nach Information gemäß Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Österreichischen Freiwilligenrates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Österreichischen Freiwilligenrates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Österreichischen Freiwilligenrat aus, so ist die Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden vom betreffenden Vorschlagsberechtigten/der vorschlagsberechtigten Stelle hievon zu informieren und gleichzeitig ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) für die verbleibende Funktionsperiode vorzuschlagen.
(5) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
- 1. es dies beantragt,
- 2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,
- 3. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Aufgaben schuldig macht.
Schlagworte
Städtebund
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40137463
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)