§ 32.
(1) Für jedes Bundesmuseum ist vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.
(2) Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
- 1. die organisatorische Gliederung des Museums,
- 2. die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
- 3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
- 4. die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)