§ 32 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1981

§ 32.

(1) Für jedes Bundesmuseum ist vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.

(2) Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. die organisatorische Gliederung des Museums,
  2. 2. die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
  3. 3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
  4. 4. die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen.

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