Verfall
§ 32.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr gemäß § 27 beschlagnahmte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einschließlich ihrer Verpackungen und Behältnisse als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren verbunden ist.
(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten; sofern dies nicht möglich ist, schadlos auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.
Schlagworte
Transportkosten, Lagerkosten
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136769
alte Dokumentnummer
N8199331622J
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