§ 32 Fachinformation und Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1991

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991

Vertrieb

§ 32.

(1) Bei Arzneispezialitäten, die im Ausland hergestellt werden, hat die Fachinformation zu enthalten:

  1. 1. den Namen oder die Firma des Depositeurs und
  2. 2. den Ort, an dem der Depositeur ansässig ist.

(2) Bei Arzneispezialitäten, deren Depositeur der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke ist, hat die Fachinformation statt der Angaben gemäß Abs. 1 die Bezeichnung und den Ort der Apotheke zu enthalten.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 2 müssen die eindeutige Identifizierung des Depositeurs sicherstellen.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 sind den Angaben gemäß § 10 (Hersteller) zuzuordnen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133478

alte Dokumentnummer

N8198415754L

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