§ 32 EnFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

§ 32.

(1) Die Mitglieder des Energieförderungsbeirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Sie dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut werden oder zugänglich gemacht worden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Wird ein Mitglied des Energieförderungsbeirates wegen Verletzung der im Abs. 1 festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt, ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen. § 28 ist sinngemäß anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005058

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