Kontrolle
§ 32.
Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen sind nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsvorschriften die Organe und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der katasterführenden Stellen, der Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten des Amtes der Landesregierung, der Europäischen Union, des Rechnungshofes sowie der Bundeskellereiinspektion.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20006124
Dokumentnummer
NOR40103004
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