§ 32 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

F. Überprüfung der Fahrzeuge.

§ 32.

(1) Alle im Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge sind dahin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen des Abschnittes V A dieser Verordnung entsprechen (Zustandsprüfung).

(2) Solche Überprüfungen sind vorzunehmen:

  1. 1. Vor der erstmaligen Verwendung im Linienverkehr;
  2. 2. regelmäßig einmal im Jahr;
  3. 3. aus gegebenen Anlässen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068642

alte Dokumentnummer

N5195417429L

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