F. Überprüfung der Fahrzeuge.
§ 32.
(1) Alle im Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge sind dahin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen des Abschnittes V A dieser Verordnung entsprechen (Zustandsprüfung).
(2) Solche Überprüfungen sind vorzunehmen:
- 1. Vor der erstmaligen Verwendung im Linienverkehr;
- 2. regelmäßig einmal im Jahr;
- 3. aus gegebenen Anlässen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068642
alte Dokumentnummer
N5195417429L
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