Signalmänner
§ 32
(1) § 32.Signalmänner müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben und die für ihre Tätigkeit vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse besitzen. Sie müssen ferner die verwendete Taucherausrüstung, die maßgebenden Vorschriften sowie die vorgeschriebenen und allenfalls zusätzlich vereinbarten Signale genau kennen und mit den Gefahren, die sich beim Tauchen, insbesondere durch Abstürzen oder Hochschießen des Tauchers ergeben können, sowie mit den Hilfsmaßnahmen in solchen Fällen vertraut sein.
(2) Für die Fachkenntnisse nach Abs. 1 und deren Nachweis gilt § 31 Abs. 6 und 7 sinngemäß.
(3) Der Signalmann hat für das richtige Ankleiden des Tauchers und soweit als möglich für dessen Sicherheit beim Absteigen, während des Aufenthaltes unter Wasser und beim Auftauchen zu sorgen. Solange der Taucher unter Wasser ist, darf der Signalmann keine andere Tätigkeit ausüben; dies gilt auch für den Telefonisten, wenn Sprech- und Hörgeräte von Hand gehalten werden müssen.
(4) Der Signalmann muß einen sicheren Standplatz haben und stets mit dem Taucher in Fühlung bleiben; er muß sein Verhalten so einrichten, daß er bei einem plötzlichen Abstürzen des Tauchers rasch eingreifen und dadurch ein weiteres Abstürzen desselben verhindern kann. In einem solchen Fall muß er den Taucher sogleich festhalten und mehr Luft zuführen lassen. Der Signalmann hat ferner darauf zu achten, daß Sicherheitsleine und Luftschlauch gleichmäßig gespannt sind, möglichst parallel verlaufen und in seinem Sichtbereich nicht über scharfe Kanten gezogen werden.
(5) Jeder Signalmann hat einen „Nachweis über Taucherarbeiten'' zu führen, für den § 31 Abs. 9 sinngemäß gilt.
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