§ 32 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

§ 32.

(1) Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden in einem Regal DGP zusammen mit anderen Waren brennbarer Art gelagert, so müssen die Regalfächer, in denen DGP aufgestellt sind, wie folgt hergestellt sein:

  1. 1. die Wände und der Boden müssen wärmedämmend und nicht brennbar ausgebildet sein;
  2. 2. die Regalfächer müssen an der Seite ihrer Entnahmeöffnung mit Blenden ausgestattet sein, die ein Übergreifen von Flammen vom unteren Fach auf DGP im darüber liegenden Fach verhindern.

(2) Eine gemeinsame Lagerung von DGP und anderen Waren brennbarer Art in einem Regalfach ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40038002

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