§ 32 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Besondere Bestimmungen für Schulen mit Internat

Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts

§ 32.

Abweichend von § 8a SchOG, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 SchUG, vom 4. Abschnitt des SchUG-BKV und von § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes kann die Schulleitung in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde für einzelne Klassen oder für die gesamte Schule ortsungebundenen Unterricht für einzelne oder mehrere Schultage oder für beschränkte Zeiträume anordnen, wenn dies aus organisatorischen Gründen mit Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, erforderlich ist und wenn die Anreise oder Nächtigung nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226304

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