§ 32 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Aufnahmsprüfungen

§ 32.

Abweichend von § 3a Abs. 6 und § 9 Abs. 2 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 217/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2019 finden Aufnahmsprüfungen im Schuljahr 2019/20 am Mittwoch und Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres statt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223272

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