§ 32 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen
auf Grund einer Rahmenvereinbarung

§ 32.

Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 bis 30 abgeschlossen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074239

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