5. HAUPTSTÜCK
Das Zuschlagsverfahren Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
§ 32.
(1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag den Tag und die Uhrzeit des Einganges zu vermerken und die Angebote in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.
(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, daß sie für Unbefugte unzugänglich sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154294
alte Dokumentnummer
N9199329102J
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