§ 32 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Teuerungszulagen

§ 32.

(1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 20 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden.

(2) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wurden.

Schlagworte

Zulage

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102102

alte Dokumentnummer

N6198610240G

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