§ 32 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Verschmelzung mit der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG

§ 32

Die gemäß gesetzlicher Anordnung des § 7 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 133/1989, errichtete Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes “Verschmelzung von Aktiengesellschaften" des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 “Verschmelzung" verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist ein positiver Verkehrswert des Reinvermögens der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Zeitpunkt der Verschmelzung.

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