Aufsicht über das Fondsvermögen
§ 32.
(1) Das Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen. Die Anlage des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde nachzuweisen.
(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.
(2a) Für Fonds mit einem Fondsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Fondsorgane einen beeideten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder eine Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen beeideten Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, als Abschlussprüfer zu bestellen.
(3) Bezüglich der Rechnungslegung finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
(3a) Stellt der Abschlussprüfer fest, dass die Fondsmittel nicht entsprechend Abs. 1 angelegt werden oder die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie die Erfüllung des Fondszwecks nicht gesichert ist, so hat er dies der Fondsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Den Organen der Fondsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung des Fonds zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10005411
Dokumentnummer
NOR40124654
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