§ 32 BUAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmungen

§ 32.

(1) Übertretungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes werden, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro bestraft.

(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse nimmt im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung ein.

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