§ 32 BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Straßenbenützungsabgabe

§ 32

(1) § 32.Sobald eine fahrleistungsabhängige Maut für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination 12 Tonnen oder mehr beträgt, eingehoben wird, darf entgegen § 2 Z 6 Straßenbenützungsabgabegesetz auch für die Benützung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen eine Straßenbenützungsabgabe nicht mehr erhoben werden.

(2) Für die Benützung von Mautstrecken mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)