§ 32 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Abgabenbefreiung

§ 32.

Der Bundes-Sportförderungsfonds, Anbringen an ihn und Förderungsverträge mit ihm sind von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie der Umsatzsteuer befreit.

Schlagworte

Gerichtsverwaltungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152186

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