Abgabenbefreiung
§ 32.
Der Bundes-Sportförderungsfonds, Anbringen an ihn und Förderungsverträge mit ihm sind von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie der Umsatzsteuer befreit.
Schlagworte
Gerichtsverwaltungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152186
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)