Börsesensale
§ 32
(1) § 32.Börsesensale sind die gemäß den §§ 33 und 34 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.
(2) Die Börsekammer hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluß von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.
(3) Die Bestellung der Börsesensale erfolgt durch die Vollversammlung und bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan der Börse (§ 13 Abs. 5) kundzumachen ist.
(4) Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im § 35 Abs. 1 angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.
(5) Der Präsident hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.
(6) Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan der Börse (§ 13 Abs. 5) kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mitzuteilen.
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