4. Abschnitt
A. Anforderungen an Becken, Kleinbadeteiche, Sauna-Anlagen und
Warmluft- und Dampfbäder
§ 32
(1) Die in Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbeckenbädern, Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbädern vorhandenen Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Im Nichtschwimmerbereich müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.
(2) Becken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, Warmsprudelbecken einmal wöchentlich, Tauchbecken, Wat- und Tretbecken und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Durch entsprechende Unterwassersauggeräte sind Badebecken nach Bedarf zu reinigen; in Hallenbädern möglichst dreimal, mindestens jedoch einmal wöchentlich, in künstlichen Freibädern möglichst täglich, mindestens jedoch dreimal wöchentlich.
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