§ 32 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Sitzungen des Kuratoriums

§ 32.

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.

(2) An den Sitzungen nimmt ein Vertreter der Fondsverwaltung mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls können vom Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und die Protokollführung gelten die Bestimmungen über den Bundesbehindertenbeirat.

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