§ 32 BAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

Differenzierte Inkrafttretensbestimmung (IDAT: 1979/01/01) soweit sich die Bestimmung auf Abs. 2 lit. b bezieht, sofern es sich um den Personenkreis handelt, der durch § 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, und der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 475, erfaßt ist, vgl. auch Art. IV, Punkt 3, lit. c der Novelle BGBl. Nr. 232/1978.

Strafbestimmungen

§ 32.

(1) Wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,

  1. a) einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder
  2. b) dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder
  3. c) den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder
  4. d) den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden, oder
  5. e) bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des § 8 Abs. 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,
  6. f) einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen oder
  7. g) eine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 rechtzeitig zu erstatten,

(2) a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der lit. c vorliegt, oder

  1. b) wer einen Lehrling im Sinne diese Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß § 3a Abs. 1 unzulässig ist, oder
  2. c) wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 verboten ist, oder
  3. d) wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,
  4. e) wer einen Kurs zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannten Kurs bezeichnet, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder
  5. f) wer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zu sein,

(3) Wenn

  1. a) die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,
  2. b) die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder
  3. c) die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmt Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde,

Schlagworte

Geldstrafe

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12071892

alte Dokumentnummer

N51978131660

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