§ 32 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

ÜR: § 40 Abs. 7, BGBl. Nr. 495/1978

§ 32.

(1) Einrichtungsgegenstände und Einbauten in Bädern, mit denen die Badegäste direkt in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten (Kästchen, Kabinen), Liegen in Ruheräumen, Solarien oder Massageräumen, müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und leicht trocken zu halten sein.

(2) In den Umkleidegelegenheiten (Kästchen, Kabinen) müssen Aufhängevorrichtungen für die Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Schuhe vorhanden sein.

(3) Es darf nur gründlich gereinigte und desinfizierte Mietwäsche ausgegeben werden.

ÜR: § 40 Abs. 7, BGBl. Nr. 495/1978

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132714

alte Dokumentnummer

N8197840498L

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