ÜR: § 40 Abs. 7, BGBl. Nr. 495/1978
§ 32.
(1) Einrichtungsgegenstände und Einbauten in Bädern, mit denen die Badegäste direkt in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten (Kästchen, Kabinen), Liegen in Ruheräumen, Solarien oder Massageräumen, müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und leicht trocken zu halten sein.
(2) In den Umkleidegelegenheiten (Kästchen, Kabinen) müssen Aufhängevorrichtungen für die Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Schuhe vorhanden sein.
(3) Es darf nur gründlich gereinigte und desinfizierte Mietwäsche ausgegeben werden.
ÜR: § 40 Abs. 7, BGBl. Nr. 495/1978
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132714
alte Dokumentnummer
N8197840498L
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