§ 32 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

4. Abschnitt

Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen Einrichtung und Mitgliedschaft

§ 32

(1) § 32.Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge "Interministerielle Arbeitsgruppe" genannt) einzurichten.

(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:

  1. 1. die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
  2. 2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.

(3) Die im Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu führen.

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