§ 32 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 32

(1) § 32.Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsabschnittes ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsabschnitt.

(2) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Unterrichtsfächern sind der Ausbildungsabschnitt und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsabschnittes zu wiederholen.

(3) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Einzelprüfungen kann der folgende Ausbildungsabschnitt begonnen und innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Unterrichtsfächern abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind der Ausbildungsabschnitt und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsabschnittes zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen sind kommissionell abzunehmen; hiefür gilt § 40 sinngemäß.

(4) Ein Ausbildungsabschnitt darf unbeschadet der Bestimmungen des § 42 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 höchstens zweimal wiederholt werden.

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