Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung; Streichung aus der Ärzteliste
§ 32.
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
- 1. durch den Wegfall eines im § 3 Abs. 2 angeführten Erfordernisses oder
- 2. wenn hervorkommt, daß eines der im § 3 Abs. 2 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht gegeben ist.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes ruht auf Grund
- 1. eines erklärten dauernden oder zeitweiligen Verzichts,
- 2. eines Disziplinarerkenntnisses für die Dauer der festgesetzten Untersagung oder
- 3. einer länger als zwei Jahre dauernden Einstellung einer beruflichen Tätigkeit, für die eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erforderlich ist.
(3) Die Gründe für das Erlöschen bzw. für das Ruhen der Berechtigung nach Abs. 1 und 2 Z 2 und 3 sind von Amts wegen wahrzunehmen.
(4) In allen Fällen der Abs. 1 und 2 hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes – unbeschadet Abs. 8 – nicht besteht. Wird der ursprünglich bestandene Mangel eines der im § 3 Abs. 2 bis 4 angeführten Erfordernisse nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden ist.
(5) Der Landeshauptmann hat Bescheide gemäß Abs. 4, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundeskanzler vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(6) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß § 3 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 11 anmelden.
(7) Das Erlöschen bzw. das Ruhen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.
(8) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 3 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010460
Dokumentnummer
NOR12133571
alte Dokumentnummer
N8198430962J
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