§ 32 Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Instandsetzungsarbeiten an Gasanlagen.

§ 32

(1) § 32.Gasleitungen sowie Apparate, Behälter und sonstige Betriebseinrichtungen, die betriebsmäßig Gas enthalten, dürfen nur unter Aufsicht und erst dann befahren werden, wenn sie von gasführenden Teilen sicher abgesperrt und genügend abgekühlt sind. Sofern nicht mit Inertgas gespült wird, muß ausreichend mit Frischluft durchlüftet werden. Das Spülen oder durchlüften muß während des Befahrens fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Arbeiten, die an entleerten Gasleitungen, Apparaten, Behältern oder sonstigen Betriebseinrichtungen durchzuführen sind. Absperrungen müssen einen auch bei Druckschwankungen wirksamen, gasdichten Abschluß gewährleisten. Wasserverschlüsse, die zu befahrende Anlagen abschließen, müssen während der Arbeiten in den zu befahrenden Teilen dauernden Zu- und Ablauf von Wasser haben.

(2) Bei Gasleitungen, in welchen mit der Ablagerung pyrophorer Stoffe zu rechnen ist, müssen vor der Belüftung der Leitungen Vorkehrungen getroffen werden, die das Auftreten von Zündquellen durch diese Stoffe hintanhalten. Eine solche Vorkehrung ist beispielsweise das Einblasen von Wasserdampf.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)

(4) An entleerten Gasleitungen dürfen Schweißarbeiten nur dann ausgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen getroffen sind, durch die die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches verhindert wird. An in Betrieb befindlichen Gasleitungen dürfen Schweißarbeiten nur unter fachkundiger Aufsicht und nur dann ausgeführt werden, wenn gefährliche Gasansammlungen in der Umgebung nicht zu befürchten sind und der Gasdruck so hoch ist, daß sich ein explosibles Gas-Luftgemisch in der Leitung nicht bilden kann.

(5) Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an Heizgasleitungen und an Betriebseinrichtungen, die betriebsmäßig Heizgas enthalten, müssen, wenn Art oder Umfang dieser Arbeiten die Möglichkeit einer Gefährdung der Dienstnehmer erwarten lassen, entsprechende schriftliche Arbeitsprogramme und Arbeitsanweisungen vorhanden sein, die den bei diesen Arbeiten Beschäftigten in dem für sie jeweils erforderlichen Umfang bekanntzugeben sind.

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