§ 32 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

4. Abschnitt

Ärztliche Untersuchungen Eignungsuntersuchung

§ 32.

(1) Für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A ist deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung im Vorhinein festzustellen. Das Zeugnis über das Untersuchungsergebnis darf im Sinne des § 30 Abs. 2 StrSchG zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein. Dem die Untersuchung durchführenden ermächtigten Arzt sind alle sachdienlichen Informationen einschließlich der Arbeitsplatzbedingungen zugänglich zu machen. Die ärztliche Untersuchung hat zu umfassen:

  1. 1. Familien- und Eigenanamnese;
  2. 2. Berufsanamnese auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitsvorgänge und -bedingungen;
  3. 3. allgemeine klinische Untersuchung, bei möglichem Kontakt mit offenen radioaktiven Stoffen mit besonderer Beachtung der Haut;
  4. 4. komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen.

(2) Wenn die Art der Tätigkeit, das Ergebnis der Anamnese, das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder sonstige Untersuchungsergebnisse es erfordern, sind weitere Teiluntersuchungen durchzuführen.

(3) Ist zufolge eines früheren Umganges mit offenen radioaktiven Stoffen die Möglichkeit einer noch nachweisbaren Inkorporation solcher Stoffe gegeben, sind die zur Feststellung einer solchen Inkorporation erforderlichen Kontrollmaßnahmen, wie Ganzkörpermessungen, Organmessungen oder Ausscheidungsanalysen zu veranlassen. Diese Kontrollmaßnahmen sind gemäß § 26 vorzunehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Schlagworte

Familienanamnese, Arbeitsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137282

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