Wahllokale
§ 32.
(1) In jeder Gemeinde ist von der für den Bereich zuständigen Wahlbehörde im Wege des Wahlbüros mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die Hauptwahlkommission kann wegen der geringen Anzahl Wahlberechtigter durch einstimmigen Beschluß von der Errichtung eines Wahllokals in einer Gemeinde Abstand nehmen, sofern für diese Wahlberechtigten eine zumutbare Möglichkeit der Stimmabgabe besteht.
(2) Die gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl von Wahllokalen, einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände, ist von den Gemeinden auf deren Kosten in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105804
alte Dokumentnummer
N6199118062J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)