Vollziehung
§ 32
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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