§ 329 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 329.

(1) Zur Verleihung der Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Das Ansuchen ist von der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, zu stellen. § 327 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Vor der Entscheidung sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.

(3) Der Bescheid hat neben den im § 328 Abs. 2 angeführten Angaben auch die Gelegenheit zu bezeichnen, die den Anlaß für die Abhaltung des Marktes bildet und für ihn bestimmend ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die im Abs. 2 genannten Kammern von der Verleihung einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu verständigen.

(4) Eine Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes erlischt, wenn der Gelegenheitsmarkt zehn Jahre hindurch nicht abgehalten worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070316

alte Dokumentnummer

N5197418715S

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