6. Kapitel.
Einrichtung der Verwahrungsabteilungen.
§ 329
(1) Die Verwahrungsabteilung bei den Oberlandesgerichten führt die Bezeichnung “Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht .....".
(2) Zur Führung der Geschäfte der Verwahrungsabteilung werden ein Leiter und nach Bedarf Verwahrungsbeamte bestellt. Zum Leiter der Verwahrungsabteilung, der zugleich Leiter der Einbringungsstelle ist, und dessen Stellvertreter sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f). Der Leiter (Stellvertreter) überwacht die Führung der Geschäfte im allgemeinen und verteilt sie unter die Verwahrungsbeamten.
(3) Die Verwahrungsbeamten besorgen teils den Verkehr mit den Parteien (Einlaufstelle), teils den inneren Dienst. Sie führen die Bücher selbständig, den Kassendienst unter Gegensperre (Abs. 4).
(4) Je zwei Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle und des inneren Dienstes werden soviel Kassen mit gleichen Schlüsseln zugewiesen, als es der Umfang ihrer Geschäfte erfordert. Von dieser Kassenreihe erhält der eine Beamte den oberen, der andere den unteren Schlüssel, der Leiter der Verwahrungsabteilung den Stecher. Bei einer Vertretung hat der Schlüssel des Vertretenen an den Vertreter überzugehen. Ein Umtausch der Schlüssel ist unzulässig. Über die jeweilige Schlüsselverteilung ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung ein Ausweis zu führen. Die Kassenbeamten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel außerhalb der Amtszeit bei sich (in ihrer Wohnung) sorgfältig zu verwahren. Ist ein Beamter durch Krankheit u. dgl. gehindert, im Amt zu erscheinen, so hat er alle in seinen Händen befindlichen Kassenschlüssel rechtzeitig an den Leiter der Verwahrungsabteilung zu übersenden.
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