§ 329 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 329.

Die Bestimmung des §. 307 gilt auch in Bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zu gerichtlichem Erlage nicht eignet, hat der Drittschuldner beim Executionsgerichte um Bestellung eines Verwahrers oder Verwalters einzuschreiten und letzterem die Sache herauszugeben.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021279

alte Dokumentnummer

N2189617079T

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