Schlussbestimmungen zu Art. 117 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)
§ 329.
- 1. mit 1. Jänner 2011 die §§ 4a Abs. 1 Z 1, 23a, 24 Abs. 2, 27a Abs. 1, 46 Abs. 1, 69 Abs. 1, 3, 3a und 4, 96a Abs. 7, 100 Abs. 3, 103 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 107 Abs. 1 und 9, 120 Abs. 1, 122 samt Überschrift, 123 Abs. 1 Z 1 bis 4, 124 Abs. 1a bis 2, 140 Abs. 1 und 7, 150 Abs. 1 und 3, 150a Abs. 1, 152 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 1, 161 Abs. 5 und 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
- 2. mit 1. Februar 2011 § 287 Abs. 12 in der Fassung des Art. 117 Teil 1 Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
- 3. mit 1. Jänner 2012 § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.
- 1. mit Ablauf des 31. Dezember 2010 § 150 Abs. 2;
- 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 § 124 Abs. 1a und 1b.
(3) § 24e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.
(4) § 26 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 397folgende Prozentsätze treten:
- 1. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 374,
- 2. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 370,
- 3. im Jahr 2013 der Prozentsatz von 365 und
- 4. im Jahr 2014 der Prozentsatz von 360.
(5) Die §§ 27a Abs. 1 und 107 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.
(6) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich
- 1. nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
- 2. mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.
(6a) Abweichend von § 140 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
- 1. im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
- 2. im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
- 3. im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %
des jeweiligen Richtsatzes.
(7) Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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