§ 328 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.28

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

  1. ein gelbes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131558

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