Sonstige Pflichtverletzungen
§ 328.
Wer
- 1. entgegen § 11 Abs. 2 ohne Anzeige an die FMA eine andere Art von Risiken deckt oder im Fall der übernommenen Rückversicherung eine andere Art von Rückversicherungsverträgen mit Vorversicherern abschließt,
- 2. entgegen § 34 für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland hiezu nicht berechtigte Personen verwendet,
- 3. entgegen § 107 Abs. 3 die genannten schriftlichen Leitlinien nicht erstellt oder nicht implementiert,
- 4. entgegen § 108 Abs. 1 eine der dort genannten Governance-Funktionen nicht einrichtet,
- 5. unter Verletzung der Anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) eine Vergütung beschließt,
- 6. ohne Genehmigung der FMA gemäß § 109 Abs. 2 oder § 86 Abs. 1 Auslagerungen durchführt,
- 7. entgegen § 14 Abs. 1 Z 6 oder § 286 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte der Kaution ohne Zustimmung der FMA trifft,
- 8. einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß § 272 Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt,
- 9. entgegen § 283 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte ohne Zustimmung der FMA trifft, obwohl die FMA die freie Verfügung über diese Vermögenswerte gemäß § 283 Abs. 1 eingeschränkt oder untersagt hat oder
- 10. als Angestellter eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens oder Drittland-Versicherungsunternehmen oder sonst für eines der vorgenannten Unternehmen tätige Person das Verbot gemäß § 254 Abs. 1 Z 5 verletzt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 3, Z 4, Z 6, Z 7 und Z 9 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle der Z 1, Z 2, Z 5, und Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 10 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169250
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