§ 328.
Äußern die Geschwornen bei der Beratung den Wunsch nach einer Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufklärung erheblicher Tatsachen (§ 309) oder nach Änderung oder Ergänzung der an sie gerichteten Fragen, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen; sofern es sich um eine Ergänzung oder Änderung der Fragen handelt, gelten die Bestimmungen des § 310 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030650
alte Dokumentnummer
N2197524003S
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