§ 327 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

3. Abschnitt
Besondere Zeichen

§ 3.27

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht sowie Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke

  1. 1. Unbeschadet der Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung können Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht führen:
  1. ein rotes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
  1. 2. Im Donauraum führen Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht zusätzlich und unbeschadet der Bezeichnung nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen.
  2. 3. In Österreich müssen Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in § 11.02 Z 5 angeführten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß Z 2 führen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131557

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)