3. Abschnitt
Besondere Zeichen
§ 3.27
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht sowie Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke
- 1. Unbeschadet der Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung können Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht führen:
- Bei Nacht und Tag:
- Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
- Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Rettung im Einsatz dürfen führen:
- Bei Nacht und Tag:
- ein rotes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
- Außerhalb von Österreich und in den Grenzstrecken dürfen Feuerlöschboote im Hilfeleistungseinsatz und Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit Erlaubnis der zuständigen Behörden an Stelle des roten ein blaues gewöhnliches Funkellicht führen.
- 2. Im Donauraum führen Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht zusätzlich und unbeschadet der Bezeichnung nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen.
- 3. In Österreich müssen Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in § 11.02 Z 5 angeführten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß Z 2 führen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131557
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