§ 327 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Mutwillensstrafen

§ 327.

Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

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