Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.
§ 327.
Aus den Renten der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Renten dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093865
alte Dokumentnummer
N6195545855L
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