§ 326 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Entscheidungsfrist

§ 326.

Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens 6 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

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