§ 3.25
Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
- 1. Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:
- a) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,
- Bei Nacht:
- zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander
- Bei Tag:
- zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander,
- und gegebenenfalls
- b) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,
- Bei Nacht:
- ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach lit. a geführten grünen Lichter
- Bei Tag:
- einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach lit. a geführten grünen Doppelkegel,
- oder , sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
- c) auf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist,
- Bei Nacht:
- ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,
- Bei Tag:
- eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot und die untere weiß,
- und gegebenenfalls
- d) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,
- Bei Nacht:
- ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach lit. c geführte rote Licht,
- Bei Tag:
- eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
- 2. Die Tagbezeichnung nach Z 1 lit. a und b kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:
- a) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt“ (Anlage 7)
- und gegebenenfalls
- b) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a).
- 3. Die Bezeichnung nach Z 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.
- Die Flaggen dürfen durch Tafeln der gleichen Farbe ersetzt werden.
- 4. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Z 1 lit. c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Tonnen oder in anderer Weise gesetzt werden.
- 5. Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Z 1 und 2, jeweils lit. a und b befreien.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131555
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