§ 325 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.25

Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

  1. 1. Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:
  1. a) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,
  1. zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander
  1. zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander,
  1. und gegebenenfalls
  1. b) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,
  1. ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach lit. a geführten grünen Lichter
  1. einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach lit. a geführten grünen Doppelkegel,
  1. oder , sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
  1. c) auf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist,
  1. ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,
  1. eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot und die untere weiß,
  1. und gegebenenfalls
  1. d) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,
  1. ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach lit. c geführte rote Licht,
  1. eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
  1. 2. Die Tagbezeichnung nach Z 1 lit. a und b kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:
  1. a) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt“ (Anlage 7)
  1. und gegebenenfalls
  1. b) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a).
  1. 3. Die Bezeichnung nach Z 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.
  1. 4. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Z 1 lit. c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Tonnen oder in anderer Weise gesetzt werden.
  2. 5. Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Z 1 und 2, jeweils lit. a und b befreien.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131555

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