§ 325.
Unter einem Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt“) sind marktähnliche Veranstaltungen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten werden und nicht auf einem Marktrecht beruhen, zu verstehen. Sie dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 329 abgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070312
alte Dokumentnummer
N5197418711S
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