§ 325 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 325.

Unter einem Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt“) sind marktähnliche Veranstaltungen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten werden und nicht auf einem Marktrecht beruhen, zu verstehen. Sie dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 329 abgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070312

alte Dokumentnummer

N5197418711S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)