§ 325 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Dritte Abtheilung.

Execution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen.

Pfändung.

§. 325.

(1) Die Pfändung von Ansprüchen des Verpflichteten, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§. 294 bis 298.

(2) Auf die weiteren Executionsschritte haben die Vorschriften der §§. 300 bis 319 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.

(3) Der mit einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung im rechtlichen Zusammenhang stehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.

(4) Unpfändbar sind die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen.

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Herausgabeanspruch, Exekutionsschritte, Abteilung, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021275

alte Dokumentnummer

N2189617075T

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