ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991
Dritte Abtheilung.
Execution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen.
Pfändung.
§. 325.
(1) Die Pfändung von Ansprüchen des Verpflichteten, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§. 294 bis 298.
(2) Auf die weiteren Executionsschritte haben die Vorschriften der §§. 300 bis 319 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.
(3) Der mit einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung im rechtlichen Zusammenhang stehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.
(4) Unpfändbar sind die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen.
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Herausgabeanspruch, Exekutionsschritte, Abteilung, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021275
alte Dokumentnummer
N2189617075T
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